Wer anderen durch Unvorsichtigkeit oder Leichtsinn einen Schaden zufügt, muss dafür aufkommen. Das betrifft nicht nur den Rotweinfleck auf der Tischdecke, sondern auch schwere Unfälle und zerstörte Gebäude. Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist unverzichtbar!
Das Wichtigste in Kürze:
- Nach dem Gesetz haften Sie für alle Schäden, die Sie jemand anderem schuldhaft zugefügt haben – und zwar in unbegrenzter Höhe.
- Bei einer privaten Haftpflichtversicherung ist sogar grobe Fahrlässigkeit mitversichert. Ausgeschlossen sind lediglich Schäden, die absichtlich verursacht werden.
- Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist unverzichtbar. Die Versicherung deckt ein existenzbedrohendes Risiko ab.
Jeder sollte eine private Haftpflichtversicherung abschließen, denn sie schützt vor Schäden, die in die Millionen Euro gehen können.
Zu unterscheiden sind folgende Tarife:
- Im Single-Tarif haben nur Sie als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz.
- Im Familien-Tarif wird der Schutz auf weitere Personen erweitert. Für Ehegatten oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, reicht eine gemeinsame private Haftpflichtversicherung aus. Bei eheähnlichen Gemeinschaften sollte der Partner jedoch in der Police erwähnt werden. Kinder sind generell mitversichert, solange sie sich noch im ersten ununterbrochenen Ausbildungsgang befinden.
Für Familien und in festen Partnerschaften mit gemeinsamer Wohnung sind Familien-Tarife in der Regel günstiger als sich einzeln zu versichern.
Die private Haftpflichtversicherung deckt nur den privaten Bereich ab. Wichtig (vor allem für Freiberufler / Selbstständige) kann deshalb zusätzlich noch eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung sein. Bei einigen Berufszweigen ist außerdem eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sinnvoll.
Aufgabe des Haftpflichtversicherers ist es, im Schadenfall zu prüfen, ob die gegen Sie gestellten Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Dabei schützt Sie eine Haftpflichtversicherung umfassend:
- Hält der Versicherer sie für unberechtigt, wehrt er die Ansprüche auf eigene Kosten und Gefahr ab. Die Haftpflichtversicherung bietet daher einen so genannten "passiven" Rechtsschutz.
- Hält der Versicherer die Forderungen gegen Sie für berechtigt, dann wird er den Schaden bezahlen. Voraussetzung ist, dass kein Ausschluss in den Versicherungsbedingungen vorliegt – Sie also zum Beispiel nicht mit Absicht (juristisch: Vorsatz) einen Schaden angerichtet haben.
Der Geschädigte soll sich an einem Schaden nicht bereichern. Diesen Grundsatz muss der Haftpflichtversicherer verfolgen. Je nach Schaden gelten darum diese Regelungen:
- Bei einem Sachschaden werden immer die Reparaturkosten gezahlt. Ist der Gegenstand nach der Reparatur weniger wert als vorher, gibt es außerdem einen Aufschlag für diese Wertminderung.
- Bei einem Totalschaden wird der Zeitwert der versicherten Sache erstattet. Der Zeitwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung. Als Ersatz für ein gebrauchtes Fahrrad bekäme der Geschädigte also so viel Geld, dass er sich ein ähnlich gutes, gebrauchtes Fahrrad kaufen kann.
- Bei einem Personenschaden können Arzt- und Krankenhauskosten, Kosten für die Linderung der Leiden, ein Ausgleich für berufliche Nachteile, Kosten für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, Schmerzensgeld, ein Ausgleich für bleibende Schäden (zum Beispiel Rentenzahlungen) und andere Zusatzkosten (zum Beispiel Pflegepersonal) geltend gemacht werden.
Wichtig ist: Der Versicherer zahlt in den genannten Fällen nur bis zu den im Versicherungsschein genannten Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Ist der Schaden höher ausgefallen als Sie sich versichert haben, müssen Sie den Rest selbst zahlen.
Achten Sie darum darauf, sich in ausreichender Höhe zu versichern. Als Mindestdeckungssumme sollten Sie pauschal 10 Millionen Euro vereinbaren. Die Versicherung sollte diese Summe in allen drei Bereichen – Personen-, Sach- und Vermögensschäden – abdecken.
Besser – und für nur wenige Euro Mehraufwand zu bekommen – sind Deckungssummen von 50 Millionen Euro. Vertun Sie sich nicht: Bei Unfällen mit mehreren Beteiligten kommen solche Schäden vor!
Versichert sind die Gefahren des täglichen Lebens. Es besteht unter anderem Versicherungsschutz:
- bei Vernachlässigung der Aufsichtspflicht über Minderjährige (nicht nur über die eigenen Kinder, sondern auch über fremde)
- bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (zum Beispiel Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)
- als Fußgänger oder Radfahrer (auch von Elektrofahrrädern) im Straßenverkehr
- als Teilnehmer bei privaten sportlichen Betätigungen wie Fußball oder Tennis
- bei Schäden, die Sie mit eigenen oder fremden Ruder- und Paddelbooten, Surfbrettern oder mit fremden (geliehenen oder gemieteten) Segelbooten anrichten
- als Inhaber von selbstgenutzten Immobilien (Ferienwohnungen, Ferienhaus / Wochenendhaus, Eigentumswohnung)
- als Sondereigentümer in Wohnungseigentümeranlagen, wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums
- für den Verlust fremder privater Wohnungsschlüssel oder auch beruflicher Schlüssel
- als Bauherr für (Um-)Baumaßnahmen im Umfang von mindestens 20.000 Euro Bausumme
- für das Gewässerschaden-Risiko für im Haushalt übliche gewässerschädliche Stoffe wie Farben, Lacke, Heizöl bis 50 Liter/Kilogramm dieser Stoffe
- für Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten
Gefälligkeiten: Wenn Sie anderen auf deren Wunsch helfen (zum Beispiel beim Umzug) und dabei einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursachen, sind Sie im Allgemeinen nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Solche Gefälligkeitsdienste sollten Sie vorher mit dem anderen besprechen und sich gegebenenfalls nach einer geeigneten Versicherung dafür umsehen.
Schuldunfähige Kinder: Kinder, die noch nicht ihren 7. Geburtstag gefeiert haben, können nach dem Gesetz für Schäden nicht verantwortlich gemacht werden. Sie sind deliktunfähig. Bei Schäden im fließenden Verkehr sind Kinder sogar erst ab einem Alter von 10 Jahren verantwortlich. Wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt haben, erhält der Geschädigte dann keinen Schadenersatz. Sie können sich aber nach einem Haftpflichtversicherer umsehen, der deliktunfähige Kinder mitversichert – so lassen sich Konflikte vermeiden, falls Ihr Kind Schäden anrichtet.
Bei einem Haftpflichtschaden dürfen Sie den Anspruch des Geschädigten nicht anerkennen oder Schadenersatz leisten, ohne dass eine schriftliche Zustimmung des Versicherers vorliegt. Unterschreiben Sie also kein Schuldeingeständnis und zahlen Sie kein Geld. Das kann sonst Ihren Versicherungsschutz gefährden.
Sie müssen den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung melden.
Die private Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Voraussetzung ist in der Regel jedoch, dass der Auslandsaufenthalt nicht länger als ein Jahr dauert.
Innerhalb der Europäischen Union sollte der Aufenthalt ohne zeitliche Begrenzung versichert sein – achten Sie darauf, dass das in Ihrem Vertrag so geregelt ist.
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