5.4.2023 – Bei einem nur einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf, an dem Mitarbeitende aus verschiedenen Unternehmen teilnehmen, handelt es sich um keinen Betriebssport, der unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2023 (L 3 U 66/21) hervor.
Eine Frau hatte im Mai 2019 als Inline-Skaterin zusammen mit Kollegen ihres Arbeitgebers am Berliner Firmenlauf teilgenommen. Bei dem Wettbewerb handelt es sich um eine von einem Berliner Sportverein organisierte einmal jährlich stattfindende Großveranstaltung, die den Charakter eines Volksfestes hat.
An der Veranstaltung beteiligen sich Beschäftigte zahlreicher Firmen.
War der Wettbewerb als Betriebssport zu sehen?
Kurz nach dem Start auf der Skater-Strecke kam die damals 45-Jährige auf nassem Untergrund ins Rutschen und stürzte. Dabei brach sie sich das rechte Handgelenk.
Mit dem Argument, dass Beschäftigte beim Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, beantragte die Verletzte bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die lehnte das ab mit der Begründung, dass der Firmenlauf nicht den Charakter einer Betriebsveranstaltung gehabt habe.
Das sah auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg so. Es wies die gegen die Berufsgenossenschaft eingereichte Klage der Verunglückten als unbegründet zurück.
Weder Betriebssport noch betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung
Als versicherter Betriebssport sei der Unfall nicht zu werten. Denn der setze eine gewisse Regelmäßigkeit mit dem Ziel eines gesundheitlichen Ausgleichs voraus. Davon könne bei einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht ausgegangen werden.
Auch der Umstand, dass die Frau gelegentlich mit Kollegen trainiert und man sich unter einem Teamnamen zu der Veranstaltung angemeldet habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Bei dieser Gruppe habe es sich um einen privaten Kreis von Beschäftigten gehandelt, welche die Leidenschaft für ihr sportliches Hobby geteilt hätten.
Im Übrigen hätte an der Veranstaltung nur ein geringer Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens teilgenommen. Sie sei daher nicht dazu geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass in dem Betrieb für die Teilnahme geworben worden sei und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt habe.
Vergleichbare Entscheidung beim Dortmunder Sozialgericht
Das Gericht ließ eine Revision zum Bundessozialgericht zu. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.
Das Dortmunder Sozialgericht hatte im Februar 2020 in einem vergleichbaren Fall übrigens ebenfalls zu Ungunsten einer Beschäftigten entschieden
(Versicherungsjournal)
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