Altersvorsorge: VWL und bAV

Vermögenswirksame Leistungen und betriebliche Altersversorgung. Ein Ziel staatlicher Fördermaßnahmen ist die Vermögensbildung. Hierfür gibt es u. a. das Instrument der vermögenswirksamen Leistungen. Für die Verwendung vermögenswirksamer Leistungen stehen unterschiedliche Formen der Anlage zur Verfügung. Nicht jeder denkt dabei sofort an die betriebliche Altersversorgung. Doch ihre Vorteile sollten nicht übersehen werden. Ein Gastbeitrag von Michael Gerhard, […]
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Vermögenswirksame Leistungen und betriebliche Altersversorgung.

Ein Ziel staatlicher Fördermaßnahmen ist die Vermögensbildung. Hierfür gibt es u. a. das Instrument der vermögenswirksamen Leistungen. Für die Verwendung vermögenswirksamer Leistungen stehen unterschiedliche Formen der Anlage zur Verfügung. Nicht jeder denkt dabei sofort an die betriebliche Altersversorgung. Doch ihre Vorteile sollten nicht übersehen werden. Ein Gastbeitrag von Michael Gerhard, Aktuar bei der Longial GmbH.

Was sind eigentlich vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen (kurz VWL) sind im Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG) gesetzlich verankert. Nach den Bestimmungen des 5. VermBG sind VWL arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Sie stellen eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter dar und werden unabhängig von der Höhe des eigentlichen Gehalts gewährt. In den Genuss von VWL können grundsätzlich Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten und Auszubildende kommen. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es in der Regel aber nicht. Maßgeblich sind die jeweiligen Regelungen, welche für eine Branche oder einen Arbeitgeber gelten bzw. welche im Arbeitsvertrag verankert sind. Oftmals werden VWL in Höhe von monatlich 40 Euro vorgesehen; grundsätzlich kann die Höhe aber frei festgelegt werden.

Wie können vermögenswirksame Leistungen verwendet werden?

Für die Verwendung VWL gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. VWL können z. B. in Bank- und Fondssparpläne sowie Bausparverträge eingezahlt werden. Bei solchen Anlageformen kommt eine staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage in Betracht. Zudem setzt eine staatliche Förderung nach den Bestimmungen des 5. VermBG voraus, dass der Arbeitnehmer die Art der Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann. Aber auch andere Anlageformen - ohne staatliche Förderung - sind denkbar. Hierzu zählt insbesondere die Umwidmung oder Umwandlung eines Anspruchs auf VWL in eine betriebliche Altersversorgung (kurz bAV).

Wie hoch ist die staatliche Förderung und wird sie in jedem Fall gewährt?

Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 20 Prozent der Zuwendungen für Vermögensbeteiligungen. In solchen Fällen sind die VWL auf maximal 400 Euro jährlich beschränkt. Bei einer Anlage für Sparformen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (wie etwa das Bausparen) und bei Aufwendungen für Wohnungsbau beträgt die Arbeitnehmersparzulage 9 Prozent der eingezahlten Mittel. Hier können maximal 470 Euro jährlich als VWL geltend gemacht werden. Doch wichtig: Ein Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage ist für einen Arbeitnehmer hinsichtlich der 20 Prozent-Förderung bzw. der 9 Prozent-Förderung ausgeschlossen, wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden 20.000 Euro bzw. 17.900 Euro und bei Zusammenveranlagung 40.000 Euro bzw. 35.800 Euro überschreitet. Das Gros der Vollzeitbeschäftigten braucht sich also über eine staatliche Förderung der VWL keine Gedanken zu machen. Denn es gibt keine. Sie sind in der Verwendung der VWL damit frei.

Wie kann eine bAV finanziert werden?

Eine bAV kann grundsätzlich vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer finanziert werden. Bei einer Finanzierung durch den Arbeitgeber wird der Aufwand für die bAV vom Arbeitgeber übernommen. Bei einer Finanzierung durch den Arbeitnehmer ("Entgeltumwandlung") wird vereinbart, dass Gehaltsbestandteile nicht ausgezahlt werden, sondern für die Finanzierung einer bAV verwendet werden. Die Mittel des Arbeitgebers bzw. die umgewandelten Entgeltbestandteile des Arbeitnehmers werden an einen entsprechenden Versorgungsträger entrichtet (oder intern angelegt). In der Praxis erfolgt oftmals die Einzahlung in einen externen Durchführungsweg (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung); gleichwohl ist die Verwendung für einen internen Durchführungsweg (unmittelbare Versorgungzusage und Unterstützungskasse) nicht ausgeschlossen.

Kann man die VWL in eine arbeitgeberfinanzierte bAV umwidmen?

Grundsätzlich kommt in Betracht, dass der Arbeitnehmer vollständig auf seine ihm zustehenden VWL verzichtet. Wenn der Arbeitgeber in Höhe des Verzichts dann eine zusätzliche bAV einrichtet, hat diese den Charakter einer arbeitgeberfinanzierten Leistung. Der Arbeitnehmer verzichtet also auf einen Entgeltbestandteil zugunsten eines anderen Entgeltbestandteils. Man spricht dann von einer Umwidmung der VWL in eine bAV. Für diese arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage käme dann die Geringverdiener-Förderung im Sinne von § 100 EStG in Betracht. In Branchen, in denen die Leistung von VWL tarifvertraglich geregelt ist, ist eine Umwidmung der VWL in eine bAV oft anzutreffen. Grundsätzlich gilt: Sind VWL tarifvertraglich geregelt, können sie nur dann in eine bAV umgewidmet werden, wenn der betreffende Tarifvertrag dies vorsieht oder zulässt.

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