Mopedversicherung: Mopeds, Mofas und Roller tragen ab 1. März blau

Wer mit dem Mofa, Moped, Roller oder eBike auf die Straße will, muss ein auch in diesem Jahr neues Kennzeichen aufschrauben. Ab dem 1. März 2024 darf mit seinem Gefährt nur noch auf die Straße, wer sein schwarzes durch ein blaues Kennzeichen ersetzt hat. Wer weiterhin mit der schwarzen Plakette fährt, riskiert hingegen viel. Denn […]
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Wer mit dem Mofa, Moped, Roller oder eBike auf die Straße will, muss ein auch in diesem Jahr neues Kennzeichen aufschrauben. Ab dem 1. März 2024 darf mit seinem Gefährt nur noch auf die Straße, wer sein schwarzes durch ein blaues Kennzeichen ersetzt hat.

Wer weiterhin mit der schwarzen Plakette fährt, riskiert hingegen viel. Denn ohne gültiges Schild erlischt nicht nur der Versicherungsschutz: Der Fahrer macht sich auch strafbar.

Speziell wenn Personen durch eigenes Fehlverhalten verletzt oder gar getötet werden, kann fehlender Haftpflicht-Schutz direkt in die Schuldenfalle führen. Im Zweifel muss der Verursacher dem Geschädigten neben Schmerzensgeld zum Beispiel auch den Lohnausfall, den behindertengerechten Umbau der Wohnung, Behandlungskosten und eine Rente zahlen: schnell kommen so ein sechs- oder gar siebenstelliger Betrag zusammen. Der Verursacher haftet mit seinem gesamten Vermögen.

er Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass zwei verschiedene Arten von Versicherungs-Kennzeichen im Umlauf sind. Das liegt vor allem an den neuen E-Scootern und Segways. Überhaupt erst seit dem 15. Juni 2019 ist deren Betrieb in Deutschland gestattet. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung schreibt vor, dass sie eine selbstklebende Versicherungs-Plakette auf Klebefolie benötigen.

Anders hingegen das „klassische“ Mofa-Kennzeichen. Dieses ist zumeist aus Blech und weist die Maße 13,0 x 10,1 cm auf. Folgende Gefährte benötigen ein solches Schild:

  • Kleinkrafträder wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren.
  • Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h bis max. 45 km/h.
  • Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Stundenkilometer und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern.
  • E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und maximal 45 Stundenkilometer schnell sind.
  • Motorisierte Krankenfahrstühle
  • Mofas und Mopeds aus der ehemaligen DDR bis maximal 60 km/h Höchstgeschwindigkeit, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren.

Um das neue Schild zu erhalten, ist in der Regel nur ein Schreiben oder eine anderweitige Kontaktaufnahme beim Versicherer oder Vermittler notwendig, der dann das Kennzeichen ausstellt. So bleibt den meisten Kradfahrern der Weg zur Zulassungsstelle erspart.

Ihr Versicherungsmakler Korioth

(Versicherungsbote)

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